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23. 9. 2004
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Alternative Liste Mosbach
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Fraktionsvorsitzende
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Christine Denz
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Birkenweg 9
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74821 Mosbach
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An die
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Staatsanwaltschaft
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74821 Mosbach
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Wir erstatten Anzeige gegen den bzw. die Verantwortlichen in der Stadtverwaltung Mosbach und im Landratsamt wegen des Verdachtes der Wahlfälschung nach § 107a StGB sowie aus allen weiteren in Betracht kommenden Rechtsgründen.
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Für den Gemeinderat Mosbach wurde am 23. Juni 2004 das Ergebnis der Gemeinderatswahl veröffentlicht.
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Es ist unstrittig, dass aufgrund der Erst- und Zweitzuteilung nach § 25, Abs. 2, Sätze 1 - 5 der Wahlvorschlag der CDU-Fraktion einen sog. Mehrsitz erhielt. Gemäß Satz 7 des § 25 KomWG, 2. Abs. war mit der Verteilung von Sitzen deshalb solange fortzufahren, bis der Mehrsitz dem Wahlvorschlag auch nach dem Verhältnis der Gesamtstimmen zukommt. Dies ist nicht geschehen und wird von den Verwaltungen verweigert.
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Zu Ihrer Information fügen wir unsere zwei Schreiben an die Verwaltungen sowie die Antworten bei, ebenso die uns von der Stadt Mosbach zur Verfügung gestellte Sitzverteilung.
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Zunächst eine Vorbemerkung aus der Sicht von juristischen Laien, die sich über die amtlich festgestellte Sitzverteilung wundern. Die CDU hat bei der GR-Wahl in Mosbach 99.615 Stimmen bekommen, die Alternative Liste 24.574 Stimmen. Das ist ein Verhältnis 4 : 1. Betrachtet man die Sitzverteilung (CDU-Fraktion 15 Sitze, AL-Fraktion 3 Sitze), beträgt das Verhältnis 1 : 5. Der Wählerwille ist somit nicht abgebildet. Eine Korrektur ist daher zwingend notwendig.
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Nach umfänglichen Berechnungen besteht auch für die Sitzverteilung des Kreistages der dringende Verdacht, dass hier die Verhältnisse ähnlich liegen. Auch hier liegen u. E. systemwidrige Berechnungen vor.
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Im Einzelnen:
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In Mosbach kommt § 25, Abs. 2 KomWG zur Anwendung (unechte Teilortswahl).
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1. Nach Satz 1 sind „zunächst“ innerhalb der einzelnen Wohnbezirke die Summen der den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmen als „Gesamtstimmenzahlen“ (Definition) zu ermitteln. Diese werden nachfolgend nach Abs. 1 geteilt. Daraus ergeben sich Zahlen, die nach Rängen geordnet werden. Es resultieren aus 15 Höchstzahlen in Wohnbezirken 15 Sitze für die CDU.
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2. Sodann erfolgt eine sog. „Zweitzuteilung“ nach Satz 5 (§ 25, Abs. 2 KomWG). Daraus ergeben sich für die CDU 14 Sitze aus den Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet (ebenfalls nicht strittig).
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3. Der Mehrsitz bleibt erhalten mit der Folge, dass nach Satz 7 eine weitere Zuteilung nach Satz 5 (i. V. mit § 26, Abs. 2, S. 4 KomWG) stattfinden muss, bis der Mehrsitz dem Wahlvorschlag auch nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahl zufallen würde. Die Verteilung dieser weiteren sog. Ausgleichssitze erfolgt nach dem Rangschema d’Hondts.
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Daraus ergibt sich für die Berechnung der Zahl der Gesamtsitze im Gemeinderat in Mosbach.
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Gesamtstimmenzahl (gültig)
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235.823
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Wahlvorschlag CDU insgesamt
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99.615
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Gemeinderat ursprünglich Sitze
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32
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Sitze Wahlvorschlag CDU incl. 1 Mehrsitz
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15
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Sitze nach Satz 5 (§ 25, Abs. 2)
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14
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Bei 15 Sitzen für den Wahlvorschlag der CDU ist das Verhältnis zu 33 Gesamtsitzen= 0,4545 : 1. Erst bei mindestens drei weiteren Ausgleichssitzen ist das Verhältnis 0,4224 : 1, entspricht damit dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet und auch der gesetzlichen Vorschrift.
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Zu lösen wäre eine einfache Dreisatz-Aufgabe (X= mindestens erforderliche Gesamtsitze - nach d’Hondt jedoch weitere möglich
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X:15=235.823:99.615
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X=235.823:99.615 x 15
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X=35,51 (gerundet 36)
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Nach dem Kommentar zur Gemeindeordnung von Kunze, Bronner, Katz, § 27, RdNr. 4 „sichert (dieses Verfahren) die vom StGH BW geforderte strenge Beachtung der Grundsätze der Verhältniswahl, ......“ (dort auch ausführlich u Voraussetung, Wesen, Notwendigkeit und Durchführung des Verhältnisausgleichs bei der unechten Teilortswahl).
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Die Stadtverwaltung Mosbach verweigert den gesetzlichen Verhältnisausgleich. Das veröffentlichte Wahlergebnis ist rechtswidrig, weil es den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Der Fehler ist relevant (9 % der Sitze des Gemeinderates!). Die Verwaltungen (auch das Landratsamt NOK und das Regierungspräsidium) sind auf den Fehler mehrfach hingewiesen worden. Sie hätten im Wege der Wahlprüfung nach zahlreichen Vorschriften diesen zu korrigieren.
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Nach § 107a STGB gehören zur Wahlfälschung unrichtige Verkündung oder Verkündenlassen eines unrichtigen Wahlergebnisses und der Versuch dazu. Dies liegt hier vor, weil das gesetzliche Ergebnis ein anderes ist als das behauptete. Jede Tat, die ein unrichtiges Ergebnis verursacht, fällt unter diesen Paragraphen (Kommentar Dreher/Tröndle zu § 107a STGB).
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Mosbach, den 23. 9. 2004
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Joachim Barzen
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Christine Denz
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Wilhelm Heidmann
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